Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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9. Tätigkeitsstaat — begrenztes Recht zur Quellenbesteuerung
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Arbeitsort. Arbeitsort ist regelmäßig der Ort, an dem der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert ist. Es kommt indessen auf den Ort der tatsächlichen Arbeitsausübung, nicht auf den Ort der Ansässigkeit des Arbeitgebers an. Das gilt auch für leitende Angestellte. Der in Art. 15 Abs. 4 ausdrücklich enthaltene Vorrang des Art. 15a bewirkt, dass der Fiktion des Tätigkeitsortes in Art. 15 Abs. 4 bei leitenden Angestellten, die zugleich Grenzgänger sind, keine Bedeutung zukommt . Art. 15a ist nach übereinstimmender Auffassung der Finanzverwaltungen beider Vertragsstaaten auf Bordpersonal von Schiffen und Flugzeugen im internationalen Verkehr i.S. des Art 15 Abs. 3 nicht anzuwenden. Der S. 33BFH begründet das der abkommensrechtliche Arbeitsort an Bord des jeweiligen Schiffs oder Flugzeugs belegen sei.
Schweizer Hinweis Anfang
Die Schweizer Sicht teilt die Auffassung des BFH nicht, dass das Bordpersonal keinen Arbeitsort im Staat des Arbeitgebers hat. Ansonsten müsste zwischen der Arbeitszeit an Bord des Flugzeuges und der anderen Arbeitszeit unterschieden werden.
Schweizer Hinweis Ende
22.1
Beha...