Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Begünstigte
„die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder ihren Familienangehörigen ... zustehen“
5
Soweit sich die steuerlichen Vorrechte aus dem WÜD und WÜK ergeben, gelten die dort gegebenen Definitionen.
Danach sind „Diplomat“ der Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission (Art. 2 lit. e WÜD); zum „diplomatischen Personal einer Mission“ zählen die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission (Art. 2 lit. d WÜD). Die Erstreckung der Vorrechte auf Familienangehörige ergibt sich aus Art. 29 WÜD.
„Konsularbeamter“ bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung (Art. 1 Abs. 1 lit. d WÜK); „Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals“ ist jede in dieser Eigenschaft in der konsularischen Vertretung beschäftigte Person (Art. 1 Abs. 1 lit. e WÜK). Die Regelungen des Art. 51 WÜK gelten nur für Berufskonsularbeamte, nicht für Wahlkonsularbeamte (sog. Honorarkonsuln), Art. 58 WÜK i.V.m. Art. 1 Abs. 2 WÜK.
S. 5Im Übrigen wird auf die Erläuterungen des insofern g...