Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Zurechnung von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten
„..., einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, ...“
S. 234
555
Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten. Die vorstehend genannten Grundsätze (s. Rz. 519 ff.) gelten, wie Abs. 3 ausdrücklich klarstellt, insbesondere für die Kosten der Geschäftsführung und der allgemeinen Verwaltung des Unternehmens. Auch diese können also nicht etwa ohne Weiteres demjenigen Unternehmensteil zugerechnet werden, der sie tatsächlich getragen hat (s. Rz. 523). Sie sind vielmehr ebenso wie alle anderen Aufwendungen nach Verursachungsgesichtspunkten dem einen oder dem anderen Unternehmensteil zuzurechnen und ggf. auf beide aufzuteilen. Insoweit ergeben sich für sie keine Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Regeln der Aufwandszurechnung.
a) Unterschied der Aufwandszurechnung bei Betriebsstätten- und Konzernbesteuerung
556
Unterschied zur Gewinnabgrenzung bei verbundenen Unternehmen. Gleichwohl ist die ausdrückliche Erwähnung der Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten in Art. 7 Abs. 3 nicht ohne jede Bedeutung. Sie besagt nämlich eindeutig, dass namentlich die ...