Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung
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Tage der Nichtrückkehr sind nur dann zu berücksichtigen, wenn - wie in Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 DBA bestimmt - diese Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung (aus S. 100beruflichen Gründen) erfolgt. Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit (hin und zurück) mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 v.H. der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.
Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen bzw. der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.
Ein Grenzgänger unternimmt eine Geschäftsreise, die eine auswärtige Übernachtung im Tätigkeitsstaat oder Ansässigkeitsstaat bedingt.
Es liegt ein Tag der Nichtrückkehr vor.