Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4.1 Allgemeines
Die Berechnung der geschuldeten Quellensteuer erfolgt zum anwendbaren Quellensteuertarif (Tarifcodes A, B, C, F und H bzw. L, M, N und P; vgl. Art. 1 Abs. 1 QStV).
Der anwendbare Tarifcode richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der quellensteuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung (vgl. Art. 2 Abs. 1 QStV). Dies gilt auch für nach dem Austritt des Arbeitnehmers fällige Leistungen (bspw. Bonus, Abgangsentschädigung).
S. 462Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen (bspw. Heirat, Scheidung, Trennung, Geburt von Kindern, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Ein- oder Austritt in bzw. aus einer Landeskirche), werden bei der Quellenbesteuerung ab Beginn des auf die Änderung folgenden Monats entsprechend berücksichtigt.
Bei der Festlegung des anwendbaren Tarifcodes ist es unerheblich, ob die Einkünfte in der Schweiz oder im Ausland erzielt werden.
Fehlt eine Tarifeinstufung zum Zeitpunkt der Lohnzahlung, bestimmt der Schuldner der steuerbaren Leistung den anwendbaren Tarifcode aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Angaben des Arbeitnehmers.
Weist sich der A...