Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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Artikel 32 Inkrafttreten
(1) 1Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2) 1Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
a) auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von den nach dem zugeflossenen Einkünften;
b) auf die sonstigen für das Jahr 1972 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.
(3) Jeder der beiden Vertragstaaten erläßt die für die Durchführung des Absatzes 2 notwendigen Vorschriften.