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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

3. Vergleich mit deutscher Verhandlungsgrundlage

2.1

Vergleich mit Art. 12 DE-VG. Der konzeptionelle Aufbau des Art. 12 DE-VG entspricht dem des Art. 12. Materiell-rechtlich ergeben sich nur bei der Definition der „Lizenzgebühren“ Unterschiede. Art. 12 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 DE-VG sind beide als Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge konzipiert, da sie das Besteuerungsrecht ausschließlich („können nur“) dem Ansässigkeitsstaat des „Empfängers“ bzw. „Nutzungsberechtigten“ zuweisen. Soweit Art. 12 vom „Empfänger“ der Lizenzgebühren spricht, besteht zum „Nutzungsberechtigten“ i.S.v. Art. 12 DE-VG kein materieller Unterschied (vgl. Rz. 2). Die Definition der „Lizenzgebühren“ in Art. 12 Abs. 2 ist materiell weiter gefasst als Art. 12 OECD-MA, indem hier zusätzlich Vergütungen „für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen“ in den Anwendungsbereich einbezogen werden (ausf. Rz. 50). Der Betriebsstättenvorbehalt (Art. 12 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3 DE-VG) ist bis auf marginale textliche Unterschiede identisch. Art. 12 Abs. 4 entspricht Art. 12 Abs. 4 DE-VG mit dem Unterschied, dass Art. 12 Abs. 4 von „Gläubiger

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