Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VII. Zuweisung des Besteuerungsrechts
36
Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Der Ansässigkeitsstaat besteuert die Einkünfte, für die ihm nach Art. 21 das Besteuerungsrecht zusteht, ohne in seinem Besteuerungsrecht durch das Abkommen eingeschränkt zu sein. Handelt es sich um Drittstaateneinkünfte, hat er selbstverständlich ein mit diesem Staat bestehendes DBA zu beachten. Art. 21 ist anzuwenden ohne Rücksicht darauf, ob das Besteuerungsrecht vom Wohnsitzstaat tatsächlich ausgeübt wird. Daher gewährt Art. 21 dem Quellenstaat auch dann kein Besteuerungsrecht, wenn die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat nicht besteuert werden (Tz. 3 Art. 21 OECD-MK). Eine „subject-to-tax“-Klausel enthält Art. 21 nicht. Der deutsche Rechtsanwender hat allerdings die abkomnmensüberschreibende nationale Switch-over-Regelung des § 50d Abs. 9 EStG zu beachten. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFH wegen eines Widerspruchs zu völkerrechtlichen Vereinbarungen (treaty override) hat das BVerfG in einem die insoweit vergleichbare Vorschrift des § 50d Abs. 8 EStG betreffenden Fall nicht geteilt. Nach § 50d Abs. 9 EStG könnte die Freistellung der unter Art. 21 fallenden Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen etwa dann entfa...