Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4. Vergleich mit der deutschen Verhandlungsgrundlage
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Das Verständigungsverfahren ist in Art. 24 DE-VG geregelt und entspricht in Art. 24 Abs. 1-4 dem OECD-MA. Bezüglich des Vergleichs der DE-VG mit Art. 26 Abs. 1-4 kann somit auf die Rz. 1-4.1 verwiesen werden.
In Bezug auf das Schiedsverfahren weichen die Regelungen in Art. 26 Abs. 5-7 von der DE-VG ab. Die DE-VG kennt keine Abs. 6-7. Ferner weicht Art. 26 Abs. 5 Buchst. c maßgeblich von Art. 26 Abs. 5 Buchst. c DE-VG ab. So fordert Art. 24 Abs. 5 Buchst. c und d DE-VG, dass kein ungeeigneter Einzelfall vorliegt, und, dass das EU-Schiedsverfahren Vorrang hat. Die Regelung in Art. 24 Abs. 5 Buchst. d DE-VG findet in Art. 26 Abs. 5 keinen entsprechenden Passus.