Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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6. Besteuerung im Entsendestaat
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Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Die steuerlichen Vorrechte schränken die Besteuerung durch den Entsendestaat nicht ein, sondern adressieren als Ausfluss des Prinzips der Exterritorialität nur den Empfangsstaat. Deutschland als Entsendestaat stellt die Besteuerung der deutschen Diplomaten mit ihrem Welteinkommen durch die sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 1 Abs. 2 EStG sicher.
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG unterliegen Deutsche, die zwar im Inland weder über einen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 9 AO verfügen, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Auswärtiges Amt) in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, der unbeschränkten Steuerpflicht. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass sie nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG im Ausland „lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen“ werden. Diese Voraussetzungen liegen für deutsche Diplomaten und Konsularbeamte im Ausland vor, denn durch Art. 34 Buchst. d WÜD bzw. Ar...