Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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9.5 Anspruchsberechtigter Kanton
Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat für Fälligkeiten ab dem die Quellensteuern seiner Arbeitnehmer direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Modell abzurechnen (vgl. Anhang III; Übersicht der Kantone mit Monatsmodell und Jahresmodell).
S. 508Die Anspruchsberechtigung des jeweiligen Kantons bestimmt sich wie folgt (vgl. Art. 107 DBG):
Bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Mit der zuständigen Steuerbehörde des Wohnsitz- bzw. Aufenthaltskantons (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. a DBG).
Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ohne Wochenaufenthalterstatus: Mit der zuständigen Steuerbehörde des Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebsstättekantons des Arbeitgebers (Ort der Eingliederung in den Betrieb; vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. b DBG).
Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wochenaufenthalterstatus: Mit der zuständigen Steuerbehörde des Wochenaufenthaltskantons (vgl. Art. 107 Abs. 2 DBG).
Werden Bonuszahlungen, auf welche der Rechtsanspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist, Lohnzahlungen bei Freistellung vo...