Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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I. Inkrafttreten (Abs. 1)
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom in der Fassung des Zusatzprotokolls vom außer Kraft, soweit es sich nach seinem Abschnitt I auf die direkten Steuern bezieht. Seine diesbezüglichen Bestimmungen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach seinem Artikel 32 anzuwenden ist.
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Völkerrechtliche Verträge können u.a. nach Art. 54 Buchst. b WÜV einvernehmlich oder nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a WÜV durch Abschluss eines neuen Vertrags mit gleichem Vertragsgegenstand beendet werden. Hiervon ausgehend ordnet Art. 30 Abs. 1 Satz 1 DBA 1971 das — auf die direkten Steuern beschränkte — Außerkrafttreten des DBA 1931/59 an.
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Art. 30 Abs. 1 Satz 2 DBA 1971 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des DBA 1931/59 durch die Bezugnahme auf Art. 32 DBA 1971, auf dessen Erläuterungen wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
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Das Inkrafttreten des DBA 1978 am hat das partielle Fortgelten des DBA 1931/59 auf ...