Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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VII. Anwendung der Grundregel auf Bezüge für Erfüllung der Wehrpflicht u.Ä. (Abs. 6)
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Bezüge aus öffentlichen Mitteln für gegenwärtige oder frühere Erfüllung der Wehrpflicht, einschließlich der Unterhaltsbeiträge, die Angehörigen zum Wehrdienst Eingezogener gewährt werden.
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Bezüge für Erfüllung der Wehrpflicht einschließlich Ersatzdienst. Abs. 6 bestimmt entsprechend der bisherigen Regelung in Abs. 4 des Schlussprotokolls zu Art. 5 des DBA 1931/59, dass Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die mit der Erfüllung der Wehrpflicht zusammenhängen - soweit sie überhaupt bei Wegzug ins Ausland weiterfließen -, nur im Kassenstaat besteuert werden dürfen. Die Vorschrift ist erforderlich, da zumindest zweifelhaft ist, ob es sich beim Wehrsold und den anderen in Abs. 6 genannten Bezügen um Arbeitslohn handelt, der nach Abs. 1 im Kassenstaat besteuert werden könnte. Art. 19 Abs. 6 gilt seinem Sinn und Zweck zufolge und wegen der in Art. 12a Abs. 2 GG enthaltenen Gleichstellung auch für Bezüge, die Ersatzdienstleistenden und ihren Angehörigen aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Bezügen aus öffentliche...