Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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6. Beschäftigung nicht während des ganzen Jahres
48
Unterjährige Beschäftigung. Ist der Grenzgänger nicht während des ganzen Jahres im Tätigkeitsstaat beschäftigt, ist die 60-Tage-Grenze entsprechend zu kürzen. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung sind 5 Tage und für jede volle Woche 1 Tag anzusetzen.
Diese Regelung wird im Änderungsprotokoll vom übernommen, wenn es in Art. 22 Abs. 2 Nr. 5. g) heißt:
„Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft unschädlichen Nichtrückkehrtage in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die Prüfung, ob eine Grenzgängereigenschaft vorliegt, ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage.“
48.1
Offenbar in Anlehnung an diese Bestimmung waren die Finanzbehörden beider Vertragsstaaten der Meinung, dass Arbeitnehmer, die an weniger als einem Tag pro Woche oder fünf Tagen pro Monat im anderen Vertragsstaat ihrer Arbeit nachgehen, keine Grenzgänger sind. In § 7 KonsVerCHEV wurde diese Auffassung übernomm...