Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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ff) Gemeinschaftsunternehmen
690
Form der einfachen Gesellschaft für Joint Ventures, Baukonsortien und ähnliche Arbeitsgemeinschaften. Die einfache Gesellschaft wird häufig als Rechtsform für Joint Ventures, Baukonsortien und ähnliche Arbeitsgemeinschaften gewählt. Obgleich nach der rechtlichen Umschreibung der einfachen Gesellschaft diese nicht ein kaufmännisches Unternehmen betreiben kann, wird sie dennoch auch bei einer derartigen Tätigkeit geduldet. Das gilt insbesondere, wenn ihre Gesellschafter juristische Personen sind. Der Grund für diese rechtliche Duldung der einfachen Gesellschaft in Form eines kaufmännischen Unternehmens dürfte darin zu sehen sein, dass sich juristische Personen in den beiden anderen zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen nicht oder nicht gleichwertig zusammenschließen können, denn sie dürfen sich nicht an einer Kollektivgesellschaft beteiligen oder unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sein.
691-694
Einstweilen frei.