Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4.5 Schätzung nach § 162 Abs. 1 und 2 AO
Zweck einer Schätzung ist es, diejenigen Besteuerungsgrundlagen anzusetzen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben und der Wirklichkeit am nächsten kommen (BFH, Urt. v. - VIII R 128/84, BStBl. II 1993, 594). Jede Schätzung muss in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglichst zutreffend sein (BFH, Urt. v. - VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226, und v. - I R 50/00, BStBl. II 2001, 381).
Eine Schätzung ist nicht schon deswegen unrechtmäßig, weil sie nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Tatsächliche Abweichungen sind, weil die volle Kenntnis der wahren Gegebenheiten fehlt, nicht zu vermeiden. Eine Schätzung ist erst dann rechtswidrig, wenn der Schätzungsrahmen überschritten wird, der durch die Kenntnisse der Finanzbehörde über den Fall vorgegeben ist. Schätzt die Finanzbehörde dagegen bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen (Strafschätzung), kann dies zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides führen (BFH, Urt. v. - IV R 34/90, BStBl. II 1993, 259, und v. - VIII R 195/82, BStBl. II 2001, 381).
Hat es der Steuerpflichtige zu vertreten,...