Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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Art. 22 Verzinsung
Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf einen für die Rückerstattung bereits bezahlter Steuern gesetzlich geschuldeten Zins, wenn sie:
a. die Veranlagung, die zu einer dem anwendbaren Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt hat, absichtlich oder durch fehlende Sorgfalt erwirkt hat; oder
b. die vorgesehenen Verfahren zur Vermeidung der dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung, mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren, absichtlich oder durch fehlende Sorgfalt versäumt oder unsorgfältig geführt hat.