Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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Allgemeine Erläuterungen zu Art. 31
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Art. 31 (die sog. Berlin-Klausel) trug den staatsrechtlichen Besonderheiten Berlins während der deutschen Teilung Rechnung und ist mit der Wiedervereinigung am gegenstandslos geworden. Im Einzelnen:
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Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges unterlag Berlin einem Besatzungsstatut, das erst mit der deutschen Wiedervereinigung vollständig endete. Zwar war (West-)Berlin ein Land der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des GG von 1949. Jedoch war die Ausübung von Staatsgewalt durch die Bundesrepublik Deutschland in Berlin begrenzt durch den statusrechtlichen alliierten Vorbehalt, dass „Berlin [...] nicht durch den Bund regiert [...] wird“ (Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure vom zum Grundgesetz).
Vor diesem Hintergrund ordnet Art. 31 eigens an, dass das DBA als völkerrechtlicher Vertrag die Vertragsparteien (die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz) auch insoweit bindet, als Berlin betroffen ist. Vor der deutschen Wiedervereinigung verstand sich dies nicht von selbst.
Hiervon zu trennen ist die Geltung des DBA als nationales Recht (auch) im Land Berlin: Als völkerrechtlicher Vertrag bedarf jedes DBA der Umsetzu...