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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

1. Allgemeines

84

Rechtscharakter. Art. 5 Abs. 4 fingiert nach seinem Wortlaut („gilt“) die Tätigkeit einer abhängigen Person mit Abschlussvollmacht, die sie im anderen Vertragsstaat gewöhnlich ausübt, als Betriebsstätte des vertretenen Unternehmens (sog. Vertreterbetriebsstätte). Die Vertreterbetriebsstätte wurde erstmals durch das OECD-MA 1963 eingeführt. Die Vorschrift enthält insoweit einen Systembruch, als eine Betriebsstätte des Unternehmens durch eine Person begründet wird, ohne dass es einer physischen Präsenz des Unternehmens oder des Vertreters in Form einer festen Geschäftseinrichtung im anderen Vertragsstaat bedarf.

S. 71

85

Vergleich zu Art. 5 Abs. 5 OECD-MA 2017. Nach der Neufassung von Art. 5 Abs. 5 OECD-MA im Zuge der Revision 2017 unterscheidet sich Art. 5 Abs. 4 erheblich von der Musterregelung. Während Art. 5 Abs. 5 OECD-MA 2017 nunmehr auf ein Tätigwerden einer Person für ein Unternehmen abstellt, wobei dieses Tätigwerden (i) im Abschließen von Verträgen im Namen des Unternehmens oder bestimmten anderen Verträgen oder (ii) in der Einnahme einer führenden Rolle beim Abschluss entsprechender Verträge bestehen muss, fordert Art. 5 Abs. 4 das Tätigwerden des...

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