Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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II. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Schweiz als Wohnsitzstaat des Erblassers (Abs. 2)
„(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:“
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Allgemeines. Erb. Art. 10 Abs. 2 bildet die komplementäre Regelung zu Erb. Art. 10 Abs. 1. Während dort geregelt ist, wie Deutschland als Wohnsitzstaat des Erblassers die Doppelbesteuerung vermeidet, ist hier bestimmt, was für Erblasser mit Wohnsitz in der Schweiz gilt.
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Wohnsitz. Ob der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, bestimmt sich nach Erb. Art. 4. Hatte er einen Wohnsitz i.S. von Erb. Art. 4 Abs. 1 in beiden Vertragsstaaten, gilt Erb. Art. 4 Abs. 2. Bestand nach Erb. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b oder Erb. Art. 4 Abs. 2 der Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz, ändert sich dies nicht dadurch, dass der Erblasser zusätzlich die Merkmale erfüllte, welche eine überdachende Besteuerung (Erb. Art. 4 Abs. 3 bzw. 4) voraussetzt. Der Wohnsitz im Sinne des Abkommens bleibt davon ebenso unberührt wie die Verpflichtung der Schweiz, eine Doppelbesteuerung gem. Erb. Art. 10 Abs. 2 zu vermeiden.
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Zeitpunkt des Todes. V...