Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4. Zeitlicher Anwendungsbereich (Beginn und Ende der steuerlichen Vorrechte)
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Einreise/Ausreise/Notifizierung. Die steuerlichen Vorrechte beginnen im Zeitpunkt der Einreise in den Empfangsstaat zum Antritt des jeweiligen Postens (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 WÜD). Befindet sich der Begünstigte bereits im Empfangsstaat, beginnen die steuerlichen Vorrechte im Zeitpunkt, zu dem seine Ernennung dem Außenministerium des Empfangsstaates notifiziert wurde (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 WÜD).
Die steuerlichen Vorrechte enden grundsätzlich mit der Ausreise aus dem Empfangsstaat nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD). Hierzu ist dem Begünstigten eine angemessene Frist zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist enden die steuerlichen Vorrechte. Verbleibt der (vormals) Begünstigte nach Ablauf dieser Frist im (vormaligen) Empfangsstaat, so richtet sich seine Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften.