Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

4. Zeitlicher Anwendungsbereich (Beginn und Ende der steuerlichen Vorrechte)

20

Einreise/Ausreise/Notifizierung. Die steuerlichen Vorrechte beginnen im Zeitpunkt der Einreise in den Empfangsstaat zum Antritt des jeweiligen Postens (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 WÜD). Befindet sich der Begünstigte bereits im Empfangsstaat, beginnen die steuerlichen Vorrechte im Zeitpunkt, zu dem seine Ernennung dem Außenministerium des Empfangsstaates notifiziert wurde (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 WÜD).

Die steuerlichen Vorrechte enden grundsätzlich mit der Ausreise aus dem Empfangsstaat nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD). Hierzu ist dem Begünstigten eine angemessene Frist zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist enden die steuerlichen Vorrechte. Verbleibt der (vormals) Begünstigte nach Ablauf dieser Frist im (vormaligen) Empfangsstaat, so richtet sich seine Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften.

Daten werden geladen...