Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Allgemeines
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Abs. 3 wurde im Zuge der DBA-Teilrevision 2010 auf Drängen der Schweiz ins DBA aufgenommen und entspricht in seinem Inhalt und seiner Formulierung Art. 24 Abs. 4 OECD-MA. Auslöser war insofern vor allem das deutsche Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Hiernach kann die Abziehbarkeit von grenzüberschreitenden Zahlungen von bestimmten Nachweisen abhängig gemacht werden, wenn der Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers nicht wie in Art. 26 OECD-MA vergleichbar geregelt zur Auskunftserteilung verpflichtet oder bereit ist (sog. „schwarze Liste“ nicht kooperierender Staaten und Gebiete). Die Schweiz fürchtete offenbar erhebliche Nachteile, wenn die Abzugsmöglichkeiten für deutsche Gesellschaften für grenzüberschreitende Zahlungen in die Schweiz erschwert oder ganz verhindert werden könnte. Momentan befinden sich noch keine Staaten, schon gar nicht die Schweiz, auf dieser „schwarzen Liste“, sodass dem Art. 25 Abs. 3 im Verhältnis Deutschland-Schweiz noch keine praktische Bedeutung zukommt. Art. 25 Abs. 3 ist erstmals auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahr...