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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

5. Stempelabgaben

1045

Frühe Einführung. Die eidgenössischen Stempelabgaben wurden im Ersten Weltkrieg zur Erschließung von Einnahmequellen eingeführt.

1046

Gegenstand der Stempelabgaben. Nach Art. 132 BV belasten die eidgenössischen Stempelabgaben Wertpapiere, Quittungen von Versicherungsprämien und andere Urkunden des Handelsverkehrs, mit Ausnahme von Urkunden des Grundstücks- und Grundpfandrechts, deren Besteuerung bei den Kantonen liegt. Umgekehrt dürfen die Kantone nach dem Stempelgesetz steuerbare Vorgänge nicht mit gleichartigen Abgaben oder Registergebühren belasten.

1047

Emissions- oder Umsatzabgabe. Die Stempelabgabe wird als Emissions- oder Umsatzabgabe erhoben. Bei Versicherungen wird sie auf Versicherungsprämien erhoben.

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