Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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5. Stempelabgaben
1045
Frühe Einführung. Die eidgenössischen Stempelabgaben wurden im Ersten Weltkrieg zur Erschließung von Einnahmequellen eingeführt.
1046
Gegenstand der Stempelabgaben. Nach Art. 132 BV belasten die eidgenössischen Stempelabgaben Wertpapiere, Quittungen von Versicherungsprämien und andere Urkunden des Handelsverkehrs, mit Ausnahme von Urkunden des Grundstücks- und Grundpfandrechts, deren Besteuerung bei den Kantonen liegt. Umgekehrt dürfen die Kantone nach dem Stempelgesetz steuerbare Vorgänge nicht mit gleichartigen Abgaben oder Registergebühren belasten.
1047
Emissions- oder Umsatzabgabe. Die Stempelabgabe wird als Emissions- oder Umsatzabgabe erhoben. Bei Versicherungen wird sie auf Versicherungsprämien erhoben.