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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

3. Für sein Studium oder seine Ausbildung

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Für sein Studium oder seine Ausbildung. Bei den Zahlungen „für sein Studium oder seine Ausbildung“ handelt es sich - wenn die ausdrückliche Erwähnung neben den Unterhaltszahlungen einen Sinn haben soll - um Aufwandsersatz für Studien- und Ausbildungskosten (Studiengebühren, Lehrbücher etc. und auch Reisekosten). Auch sie müssen von anderen Personen stammen und ohne Gegenleistung gezahlt werden. Unerheblich ist, ob die Zahlungen im Voraus oder nachträglich geleistet werden, solange der Zusammenhang mit Unterhalts- oder Ausbildungskosten offensichtlich ist. Die von Art. 20 erfassten Zahlungen sind abzugrenzen von anderen Bezügen, mit denen ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling seinen Unterhalt oder seine Ausbildungskosten bestreitet. Lebt er bspw. von Einkünften aus der Vermietung von Grundbesitz oder von Zinsen, so finden anstelle von Art. 20 die Art. 6 oder 11 i.V.m. Art. 24 Anwendung.

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