Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4. Dividenden i.S.d. Fallgruppe 2
„... oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung ...“
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Einnahmen aus anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung. Die zweite Fallgruppe der Dividendendefinition ist im Sinne einer Auffangklausel formuliert. Historisch bedingt sollen hierunter regelmäßig nur in Wertpapieren verbriefte Beteiligungsrechte fallen. Für das DBA-Schweiz dürfte aber auch im Rahmen der zweiten Fallgruppe etwas anderes gelten (s. Rz. 87). Ob es sich bei der zweiten Fallgruppe weniger um die Umschreibung einer eigenen Definition von Dividenden im Abkommenssinne handelt, sondern vielmehr nur deklaratorisch die Beteiligungsrechte gegenüber (Zins-)Forderungen abgegrenzt und die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Gewinnbeteiligung als Kernmerkmal solcher Rechte aus Gewinnanteilen herausgestellt werden sollen, dürfte für das DBA-Schweiz zu verneinen sein, da sich die „Partizipationsscheine“ schweizerischen Rechts nicht unter die erste, sondern nur unter die zweite (und ggf. dritte) Fallgruppe subsumieren lassen. Vorausgesetzt ist auch hier, dass das Beteiligungsrecht mit einem „Gesellschaftsanteil“ verbunden ist und eine „Gewinnbe...