Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Keine Beschränkung auf Berufsausbildung
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Keine Beschränkung auf Berufsausbildung. Aus der Verwendung der Begriffe „Student, Praktikant, Volontär, Lehrling“ lässt sich nicht herleiten, dass die Steuerbefreiung von Unterhalts-, Studien- und Ausbildungshilfen nur von Personen in Anspruch genommen werden kann, die sich noch in der Berufsausbildung befinden. Gerade beim Volontär kann es sich auch um eine Person handeln, die nicht eine Ausbildung, sondern ihre Weiterbildung anstrebt (Rz. 11). Eine solche Einengung wäre auch nicht mit dem Zweck der Abkommensregelung zu vereinbaren. Zum einen führt die Begrenzung der Steuerbefreiung auf Personen, die in einer Ausbildung stehen, mit zunehmender Spezialisierung der einzelnen Berufe zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten. Zum anderen erscheint eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die sich zur Ausbildung im Gastland aufhalten, und solchen, die dort ihre Weiterbildung betreiben, nicht sachgerecht. Demgemäß heißt es denn auch in der Denkschrift der deutschen Bundesregierung zu Art. 20, dass der Austausch von Personen, die in der Ausbildung oder Fortbildung stehen, gefördert werden soll. Der Begriff der Ausbild...