Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Schranke zum Diskriminierungsverbot
Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Abs. 4 anzuwenden ist, ...
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Der ausdrückliche Vorbehalt und Anwendungsvorrang der genannten Bestimmungen soll das Recht der Vertragsstaaten sichern, bei Transaktionen, die nicht dem arm's-length-Prinzip entsprechen (so bei Transaktionen zwischen verbundenen Personen), steuerrechtliche Korrekturen vorzunehmen, die von den genannten Abkommensbestimmungen gedeckt sind.
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Sind die in Bezug genommenen Bestimmungen jedoch nicht anwendbar, so ist der Weg frei für die uneingeschränkte Geltung des Diskriminierungsverbots des Art. 25 Abs. 3. Systematisch bildet der Vorbehalt der genannten Abkommensbestimmungen also die Schranke zum Diskriminierungsverbot, die sich erst öffnet, wenn geklärt ist, dass die anderen Vorschriften nicht eingreifen.