Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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5. Ansässigkeit
... ansässig sind.
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Die Frage der Ansässigkeit i.S. eines Abkommens ist von der Frage zu trennen, in welchem Staat eine Person unbeschränkt stpfl. ist. Das Abkommen verknüpft in Art. 4 Abs. 1 die Ansässigkeit mit der unbeschränkten Steuerpflicht, indem diejenige Person grundsätzlich ansässig ist, die nach dem S. 51Recht des jeweiligen Vertragstaats unbeschränkt stpfl. ist. Es wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Erläuterungen zu Art. 4 verwiesen.
Steuerpflichtige, die in beiden Vertragstaaten nur beschränkt stpfl. sind, können sich grundsätzlich nicht auf das Abkommen berufen. Allerdings ist der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 25 Abs. 1 auf alle Staatsangehörigen der Vertragstaaten anzuwenden.S. 52