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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

2.5 Erledigung

Der ersuchte Staat erledigt das Ersuchen grundsätzlich nach seinem Recht. Soweit das EU-RhÜbk anzuwenden ist, kann der ersuchende Staat die Einhaltung seiner Verfahrensvorschriften verlangen (Art. 4 Abs. 1 EU-RhÜbk).

Der ersuchte Staat bestimmt, welcher Stellen er sich hierzu bedient. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass

  • a) die allgemein für die Strafverfolgung zuständigen Stellen eingesetzt werden;

  • b) der ersuchte Staat sich an seine zuständigen Finanzbehörden wendet, soweit Unterlagen dieser Behörden angefordert werden.

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