Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2.5 Erledigung
Der ersuchte Staat erledigt das Ersuchen grundsätzlich nach seinem Recht. Soweit das EU-RhÜbk anzuwenden ist, kann der ersuchende Staat die Einhaltung seiner Verfahrensvorschriften verlangen (Art. 4 Abs. 1 EU-RhÜbk).
Der ersuchte Staat bestimmt, welcher Stellen er sich hierzu bedient. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass
a) die allgemein für die Strafverfolgung zuständigen Stellen eingesetzt werden;
b) der ersuchte Staat sich an seine zuständigen Finanzbehörden wendet, soweit Unterlagen dieser Behörden angefordert werden.