Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Nichtberücksichtigung von „Einkaufsgewinnen“
„... wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.“
655
Zurechnung der Einkaufsgewinne. Abs. 5 ordnet an, dass für die dort genannten Einkaufstätigkeiten einer Betriebsstätte „kein Gewinn zugerechnet“ wird. Das bedeutet, dass der im Bereich des Einkaufs entstehende Gewinn (s. hierzu Rz. 657 ff.) nicht als eigenständige Größe behandelt, sondern ohne Weiteres dem bei der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung entstehenden Gewinn zugeschlagen wird. Abkommensrechtlich wird er mithin demjenigen Unternehmensteil zugerechnet, in dem die eingekauften Gegenstände anschließend verwertet werden; das kann die einkaufende Betriebsstätte selbst, ebenso aber auch eine andere Betriebsstätte oder das Stammhaus sein. Gerade in den letztgenannten Fällen entfaltet Abs. 5 seine eigentliche Wirkung, indem er dazu führt, dass der Einkaufsgewinn von dem einkaufenden auf einen anderen Unternehmensteil „übertragen“ wird. Soweit eine Betriebsstätte die von ihr eingekauften Gegenstände selbst weiterveräußert oder -verarbeitet, hat die Vorschrift demgegenüber keine eigenständige Bedeutung.
656
Einstweilen frei.
657
Trennung des Einkaufsbereichs. Kauft eine...