Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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V. Personengesellschaft als Betreiber (Abs. 5)
„(5) Hat ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels, das in Form einer Personengesellschaft betrieben wird, ...“
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Verhinderung einer Besteuerungslücke. Art. 8 Abs. 5 will verhindern, dass eine Besteuerungslücke (vgl. Rz. 6 m.w.N.) eintritt, wenn bei einem von einer PersGes betriebenen Unternehmen der Schiff- und Luftfahrt der Ort der Leitung des Unternehmens und der Wohnsitz der Teilhaber auseinanderfallen.
Diese Besteuerungslücke tritt dadurch auf, dass PersGes sowohl nach Deutschem als auch nach Schweizer Steuerrecht im Bereich der Ertragsteuern keine Steuersubjekte sind (s. dazu Art. 3 Rz. 76 ff.). Alsdann besteht die Möglichkeit, dass die Gewinne im Staat des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung mangels eines SteuS. 47ersubjekts nicht besteuert werden und der Staat, in dem der Teilhaber ansässig ist, mangels entsprechender Zuteilung nicht besteuert werden.
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Begriff der Personengesellschaft. Der Begriff der PersGes ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e, Abs. 2. Hierzu rechnen insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Partenreederei sowie die...