Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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II. Legaldefinition (Abs. 2)
„(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.“
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Legaldefinition der Nachlass- und Erbschaftsteuern. Bei Abs. 2 handelt es sich um eine für das Abkommen gültige Legaldefinition der Nachlass- und Erbschaftsteuern. Damit wird gleichzeitig der in Abs. 1 niedergelegte Grundsatz bekräftigt, dass sämtliche Steuern unter das Abkommen fallen, die in irgendeiner Weise Vermögensübergänge von Todes wegen erfassen. Während Abs. 1 den Kreis dieser Steuern vom Steuergläubiger her und der Erhebungsart nach umreißt, werden in Abs. 2 verschiedene Arten und Bezeichnungen für Nachlass- und Erbschaftsteuern genannt. Diese Aufzählung soll — darauf deutet u.a. auch Abs. 4 hin — umfassend sein. Damit verbietet sich eine enge Auslegung des Abs. 2 in etwaigen ZweifelsfälS. 7len. Die Erbschaft- und Nachlasssteuergesetze sind auf einen konkreten Fall in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.