Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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7. Versicherungen
16.9
Versicherungsbeiträge und -leistungen. Auch Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber an eine andere Einrichtung als an eine Pensionskasse leistet, sind Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer individueller Rechtsanspruch auf Leistung zusteht. Die Arbeitgeberbeiträge sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG abziehbar, wenn die Einrichtung ausschließlich im Bereich der überobligatorischen Vorsorge tätig ist. Beiträge an eine betriebliche Vorsorgekasse sind nur dann nach § 3 Nr. 62 Satz 1 Alt. 2 EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichS. 28bare Zukunftssicherung geleistet werden. Die späteren Versicherungsleistungen führen in diesen Fällen nicht erneut zu Arbeitslohn. In diesem Sinne hat der BFH entschieden für Krankentaggelder , Invalidentagegelder und Austrittsleistungen einer sog. Anlagestiftung , die einem Grenzgänger gezahlt wurden. Für die Besteuerung derartiger Zahlungen gelten dieselben Regelungen (s. Rz. 16.3), wie für die Leistungen aus dem Überobligatorium einer Pensionskasse. Die vom Schweizer Arbeitgeber eines Grenzgängers an die NBU (Nichtberufsunfallversicherung) geleisteten Prämien...