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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

4.9 Härtefallregelung

Auf Antrag einer in der Schweiz ansässigen Person kann die zuständige Steuerbehörde zur Milderung von wirtschaftlichen Härtefällen infolge Alimentenzahlungen Kinderabzüge im anwendbaren Tarif gewähren (vgl. Art. 11 Abs. 1 QStV). Als Grundlage für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, kann zum Beispiel das betreibungsrechtliche Existenzminimum dienen.

Der anwendbare Quellensteuertarif wird unter Berücksichtigung der effektiven Alimentenzahlungen neu festgelegt (bspw. Tarif A2 anstatt A0). Die zuständige kantonale Steuerbehörde legt die Höhe der zu gewährenden Kinderabzüge fest und teilt ihren Entscheid dem Schuldner der steuerbaren Leistung sowie dem Arbeitnehmer mit.

Wurden die Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt (vgl. Art. 11 Abs. 2 QStV).

Beispiel:
  • Der nicht kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer U. ist geschieden und bezahlt jeden Monat CHF 1 500.00 Unterhalt an seine Ex-Ehefrau sowie je CHF 1 000.00 Alimente für die beiden minderjährigen Kinder (= CHF 2 000.00), die bei der Kindsmutter lebe...

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