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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

II. Mißbrauch (Durchlauf oder Gewinnhortung)

97

1. Art. 23 Abs. 1 DBAD 71 stimmt, wie schon Art. 14 Abs. 1 des schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens von 1966/69, weitgehend mit Art. 2 BRB 62 überein.

98

Abweichungen zwischen dem BRB 62 und Art. 23 Abs. 1 DBAD 71 bestehen in folgenden Punkten:

99

a. Nach DBAD 71 müssen ausländische Interessen überwiegen, während der BRB 62 die Bedingung nur für den Ausschüttungszwang kennt.

100

b. Das DBAD 71 gilt nur für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, während der BRB 62 für alle Einkünfte anzuwenden ist, soweit sie an der Quelle besteuert werden.

101

c. Nur nach DBAD 71 gelten alle Pauschalierten und, während der Karenzfrist von 5-6 Jahren, die Zuzüger als nicht ansässige Personen (s. Nr. 110 f.).

102

d. Der zulässige Zinssatz für Schulden an nicht ansässige Personen richtet sich nach DBAD 71 nach der Rendite gewisser Wertschriften; nach BRB 62 liegt die Grenze zur Zeit bei 6,75 %.

103

e. Die Begrenzung der Schulden an nicht ansässige Personen gilt (im Gegensatz zum BRB 62) nicht für Banken und bankähnliche Institutionen.

104

f. Der Unkostenabzug ist im DBAD 71 etwas anders umschrieben als im BRB 62.

105

Das DBAD 71 behält weitergehende Maßna...

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