Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Handeln im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
„... sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.“
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Ordentliche Geschäftstätigkeit. Der unabhängige Vertreter begründet mit seiner Tätigkeit für das Unternehmen nur dann keine Vertreterbetriebstätte, wenn und soweit die Vertretertätigkeit sich innerhalb des Rahmens seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit bewegt. Die Bestimmung der „ordentlichen“ Geschäftstätigkeit bereitet Schwierigkeiten. Zunächst stellt sich wiederum die Frage, ob hierbei auf die Gesamttätigkeit des Vertreters - d.h. einschließlich sonstiger gewerblicher Tätigkeiten - oder die reine Vertretertätigkeit abzustellen ist. Je nachdem liegt eine Überschreitung der ordentlichen „Geschäftstätigkeit“ bereits vor, wenn eine Vertretertätigkeit neben anderen, bisher üblichen Tätigkeiten des einzelnen Vertreters aufgenommen wird, oder nur dann, wenn für das Unternehmen eine vom üblichen Gesamtgeschäftsbereich des Vertreters abweichende Tätigkeit ausgeübt wird. Der Wortlaut („ihrer“) spricht dafür, dass es für die Beurteilung auf die konkrete Geschäftstätigkeit des Vertreters im Übrigen, d.h. dessen individuelle Gesamtt...