Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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5. Bestehen einer sog. Abschlussvollmacht
„..., wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, ...“
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Vollmacht i.S. von Abs. 4. Eine Person kann als abhängiger Vertreter nur dann eine Betriebsstätte i.S. von Abs. 4 begründen, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen (sog. Abschlussvollmacht). Innerstaatlich wird aus zivilrechtlicher Sicht unter Vollmacht nur die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht verstanden (vgl. § 166 Abs. 2 BGB). Hierunter sind nach deutschem Verständnis auch die Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu verstehen. Auch die gesetzliche Vertretungsmacht kann teleologisch als Abschlussvollmacht begriffen werden. Dies gilt auch für die gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretungsmacht der Organe von Kapitalgesellschaften. Eine Erweiterung des Begriffs der „Abschlussvollmacht“ i.S. einer „wirtschaftlichen (Abschluss-)Vollmacht“ lässt der Wortlaut hingegen nicht zu. Für das DBA-Schweiz ist insofern zu beachten, dass sich die Befürwortung einer wirtschaftlich zu verstehenden Abschlussvollmacht u.a. auf die erst im Jahr 2003 erfolgte Aufnahme von Art. 5 Rz. 32.1 O...