Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters, § 22b UStG
17
Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansäsigen Unternehmers, die diesem nach dem UStG obliegen, als eigene Pflichten zu erfüllen, § 22b Abs. 1 UStG. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene und kann die erforderlichen Anträge im Inland stellen.
18
Der Fiskalvertreter hat nach § 22b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 und 4 UStG unter der gesonderten Steuernummer eine Umsatzsteuer-Erklärung für das Kalenderjahr abzugeben. Dort faßt er die Besteuerungsgrundlagen für alle von ihm Vertretenen zusammen. Einzelaufstellungen sind nicht erforderlich. Die Frist zur Abgabe der Erklärung richtet sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften. Der Fiskalvertreter hat zudem bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Zusammenfassende Meldung beim Bundesamt für Finanzen abzugeben, § 18a Abs. 1 UStG. In den Zusammenfassenden Meldungen sind die Bemessungsgrundlagen für alle Vertretenen zusammenzufassen. Von der vierteljährlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung kann der Fiskalvertreter befreit werden, wenn die Summe der Umsätze der von ihm Vertretenen die in § 18a Abs. 6 UStG bezeichneten Beträge im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im lauf...