Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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12.2 Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbesteuerung
Fallen die Voraussetzungen weg, die zu einem Übertritt in die ordentliche Veranlagung geführt haben, unterliegt die Person ab dem Folgemonat wiederum der Besteuerung an der Quelle (vgl. Art. 13 QStV).
Dies ist beispielsweise der Fall bei Scheidung sowie tatsächlicher oder rechtlicher Trennung vom Ehegatten, wenn die Person selbst nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung oder des Schweizer Bürgerrechts ist.
S. 514Der Rückfall in die Quellenbesteuerung hat zur Folge, dass die Person für die ganze Steuerperiode und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt wird. Allfällige bereits geleistete Vorauszahlungen (Ratenbezug im ordentlichen Verfahren) und abgezogene Quellensteuern werden angerechnet.
Verstirbt einer der beiden Ehegatten und unterliegt der überlebende Ehegatte ab dem Folgemonat wieder der Quellenbesteuerung, werden beide Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam ordentlich besteuert (vgl. Art. 42 Abs. 3 DBG). Der überlebende Ehegatte wird ab dem auf den Todestag folgenden Tag unterjährig nachträglich ordentlich veranlagt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende de...