Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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6 Übergangsregelung
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des VStG vom gilt Artikel 23 Absatz 2 VStG für Rückerstattungsansprüche, die seit dem entstanden sind, sofern darüber nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Art. 70d VStG). Der Rückerstattungsanspruch entsteht gleichzeitig mit der Steuerforderung (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 12 VStG). Diese entsteht gemäss Artikel 12 VStG mit der Fälligkeit der steuerbaren Leistung. Artikel 23 Absatz 2 VStG betrifft somit der Verrechnungssteuer unterliegende Einkünfte, die nach dem fällig geworden sind.
Hingegen gilt für alle Einkünfte mit Fälligkeiten bis zum , über deren Rückerstattungsanspruch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, Artikel 23 VStG in der Fassung vom (nachfolgend altes Recht).