Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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b) Verhältnis von Abkommensrecht zum sonstigen nationalen Recht
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Inhalt und Elemente der Doppelbesteuerungsnormen. Es ist davon auszugehen, dass Staaten nach Völker- und Staatsrecht originär für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens zuständig sind. Das ist Ausfluss ihrer Souveränität und damit des Grundverhältnisses zwischen Staat und Bürger.
Jeder Staat wendet im Besteuerungsverfahren sein eigenes Recht an, so dass es sich verbietet, die Regelungen eines DBA als Kollisionsnormen - es handelt sich um einen im Internationalen Privatrecht verwendeten Begriff - zu bezeichnen.
Die originäre Zuständigkeit der Vertragstaaten für die Besteuerung verbietet es ferner, von einer Aufteilung oder Zuteilung von Steuerquellen durch das Abkommen auszugehen. Dieses enthält auch keine „Quellen-Regeln“, die bestimmen, in welchem Vertragstaat bestimmte Einkünfte „entstehen“ oder Vermögenswerte „belegen“ sind.
Die - weit verbreitete - Bezeichnung der Doppelbesteuerungsnormen als „Schrankenrecht“ gründet sich darauf, dass die im DBA enthaltenen Verzichte auf das jeweilige originäre Besteuerungsrecht durch ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht als Schranken gegen bestehend...