Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Konkurrenzen
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Verhältnis zu Art. 15. Nach Art. 15 werden die Einkünfte, die aus der in einem der beiden Vertragsstaaten ausgeübten unselbständigen Arbeit erzielt werden, vorbehaltlich der 183-Tage-Klausel im Tätigkeitsstaat besteuert. Das Besteuerungsrecht für die Bezüge von leitenden Angestellten ist nach Art. 15 Abs. 4 regelmäßig dem Staat zugewiesen, in dem die arbeitgebende Gesellschaft ansässig ist. Von diesen Regelungen macht Art. 15a eine Ausnahme, indem er die grundsätzliche Besteuerung im Wohnsitzstaat mit einem der Höhe nach begrenzten Quellenbesteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates anordnet. Das gilt auch für Vergütungen eines Delegierten des Verwaltungsrates einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft, die auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages für die geschäftsführende Tätigkeit gezahlt werden.
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Verhältnis zu Art. 17 und Art. 15 Abs. 3. Die Regelung des Art. 17 geht der Grenzgängerregelung nicht mehr vor. Art. 17 Abs. 1 hat nach seinem unveränderten Wortlaut lediglich Vorrang vor Art. 7, 14 und 15 (mithin auch vor der früheren Grenzgängerregelung des Art. 15 Abs. 4), aber nicht mehr vor der neuen Grenzgängerregelung des Art. 15a. Künstler könn...