Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Rückausnahme in Satz 1 Halbs. 2
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Tätigkeit darf nicht lediglich Aufgaben außerhalb des Ansässigkeitsstaats der Gesellschaft umfassen. Ist die Tätigkeit des leitenden Angestellten so abgegrenzt, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb des Staats, in dem die arbeitgebende Gesellschaft ansässig ist, umfasst, so steht dem Staat, in dem jene Gesellschaft ansässig ist, kein Besteuerungsrecht zu. Für die Besteuerung sind vielmehr nur der Wohnsitzstaat und der Staat zuständig, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
1. Der in Deutschland ansässige A ist leitender Angestellter der in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft K. Er ist jedoch lediglich für die Leitung der niederländischen Niederlassung dieser Gesellschaft zuständig. Der Schweiz steht nach Art. 15 Abs. 4 kein Besteuerungsrecht zu. Inwieweit die Niederlande und die Bundesrepublik zur Besteuerung der Einkünfte des A aus unselbständiger Tätigkeit berechtigt sind, richtet sich nach dem zwischen Deutschland und den Niederlanden geschlossenen DBA.
2. Der in Deutschland ansässige A ist Geschäftsführer der schweizerischen A-AG. Er hat nur für wenige Tage seine Anwesenheit in der Schweiz glaubhaft...