Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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5.3.2 Entnahme
Eine Vermögensverlagerung (Wirtschaftsgut, Nutzungsvorteil, Dienstleistung) zwischen einer natürlichen Person oder Personengesellschaft auf der einen Seite und nahe stehenden Personen auf der anderen Seite ist nach den Grundsätzen der Entnahme zu berücksichtigen. Diese ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten. Die Obergrenze für die Bewertung der Entnahme sind die Wiederbeschaffungskosten. Nutzungsentnahmen sind mit den Selbstkosten zu bewerten (BFH, Urt. v. - I R 213/85, BStBl. II 1990, 8). Ist der Berichtigungsbetrag - Entnahmewert/Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG - niedriger als der Fremdvergleichspreis und liegt eine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG vor, ist neben § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch § 1 AStG anwendbar (Tz. 5.3.3).