Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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7. Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaates
..., können in dem anderen Staat besteuert werden.
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Besteuerungsrecht - unvollständige Regelung. Die Wortfolge „können in dem anderen Staat besteuert werden“ enthält die Rechtsfolgenregelung. Sie gewährt dem Betriebsstättenstaat (dem Nichtansässigkeitsstaat) ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsstättenvermögens. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates spricht Art. 13 Abs. 2 Satz 1 jedoch nicht an und lässt es damit unberührt. So gesehen ist die Rechtsfolgenregelung zur Aufteilung der Besteuerungsrechte unvollständig. Sie wird durch den Methodenartikel ergänzt. Nach Art. 24 Abs. 1 stellt Deutschland als Ansässigkeitsstaat Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens grds. von der deutschen Besteuerung frei. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen zu beachten, die die Freistellung zugunsten der Anrechnungsmethode versagen. So versagt z.B. die Aktivitätsklausel des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 die Freistellung, soweit die Veräußerungsgewinne auf Wirtschaftsgüter entfallen, die für sog. passive Zwecke genutzt worden sind. Ausnahmen von einer abkommensrechtlichen Freistellung...