Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Allgemeine Auslegungsfragen
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Allgemeine Grundsätze. Bei der Auslegung des Art. 24 sind die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von DBA zu beachten. Nach st. Rspr. des BFH, die sich auf die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des Art. 31 WÜRV stützt, sind im Abkommen verwendete Begriffe „zunächst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens, sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens [sog. abkommensautonome Auslegung] und schließlich [d.h.: „erst auf einer nachgelagerten Prüfungsebene“] nach den Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts auszulegen“. Für das DBA-Schweiz spiegeln sich diese aus dem WÜRV gewonnenen allgemeinen Grundsätze in den (insoweit vorrangigen) Regelungen des Art. 3 Abs. 2 (sog. lex-fori-Klausel), wonach, „wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung [hat], die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.“ Zusammenfassend ergibt sich daraus ein grundsätzlicher Vorrang abkommensautonomer Auslegung. Die (akzessorische/übereinstimmende) Auslegung eines Abkommensbegriffs i.S.d. Bedeutung, d...