Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4.2 Beweislast
Grundsätzlich trägt die Finanzbehörde die objektive Beweislast (Feststellungslast) für diejenigen Tatsachen, die einen Steueranspruch begründen bzw. erhöhen (Tz. 2.1). Die Frage der Beweislast stellt sich, wenn ein entscheidungserheblicher Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht vollständig aufgeklärt werden kann.
Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, gilt diese Beweislastregelung nicht uneingeschränkt (BFH, Urt. v. - X R 16/86, BStBl. II 1989, 462, und v. - III R 129/85, BStBl. II 1992, 55). Das Beweismaß ist gemindert (Tz. 4.4).