Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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6.1 Luxemburg
Luxemburg ist Unterzeichnerstaat des EuRhÜbk, des 1. ZP-EuRhÜbk, des SDÜ, des EU-RhÜbk und des ZP-EU-RhÜbk. Bis zum Inkrafttreten des EU-RhÜbk und des ZP-EU-RhÜbk gilt Folgendes:
Nach der luxemburgischen Erklärung zu Art. 2 des EuRhÜbk leistet Luxemburg hinsichtlich sämtlicher Steuerarten Rechtshilfe, wenn das dem Ersuchen zugrunde liegende Delikt den qualifizierten Tatbestand des § 396 Abs. 5 der luxemburgischen Abgabenordnung erfüllen würde. Dieser erfordert
a) die Hinterziehung eines „nicht unerheblichen Steuerbetrages“
aa) entweder in absoluter Höhe (mehr als 125 000 €) oder
bb) in relativer Höhe (mehr als 25 % der Jahressteuer) und
b) eine Täuschung der Finanzbehörde durch „systematische betrügerische Handlungen“.
Hinsichtlich des unter b) bezeichneten Rechtsbegriffes orientiert sich die luxemburgische Justiz am schweizerischen Tatbestand des Abgabebetrugs (vgl. Tz. 6.4). Die Auslegung der einschlägigen luxemburgischen Strafvorschriften folgt jedoch nicht den gleich strengen Maßstäben, wie sie das Schweizerische Bundesgericht aufgestellt hat. Bei der Bewilligung von Rechtshilfeersuchen unterscheidet die Luxemburger Justiz nicht zwischen falschen Bilan...