Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Gemeinsame Voraussetzungen der einzelnen Dividendenformen
85
Einnahmen. Dividenden sind „Einnahmen“ aus den in Abs. 4 näher umschriebenen „Gesellschaftsanteilen“. Der Begriff der „Einnahmen“ ist abkommensrechtlich nicht näher definiert. Allgemein sind unter „Einnahmen“ sämtliche Vergütungen für die Überlassung des Kapitals zu verstehen, die sowohl in Geldleistungen, Sachleistungen oder anderen geldwerten Vorteilen bestehen können. Maßgeblich ist insoweit aber grds. das Verständnis des Anwenderstaats (für die ersten beiden Fallgruppen) bzw. das Steuerrecht des Quellenstaats (dritte Fallgruppe). Bereits aus dem Abkommenszusammenhang („Bruttobetrags der Dividenden“) ergibt sich, dass ein Bruttobetrag gemeint sein muss, d.h. eine Bruttovergütung ohne Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere auch nicht der ggf. auf die Dividenden einzubehaltenden Quellensteuern (s. auch Rz. 35).
S. 75
86
Einnahmen „aus“ dem Gesellschaftsanteil. Die Einnahmen müssen „aus“ den in Art. 10 Abs. 4 genannten Gesellschaftsanteilen stammen. Gemeint ist hiermit der notwendige wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahme und Gesellschaftsanteil. Die Einnahmen stammen ...