Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Die Norm im Überblick
13
Überblick. Art. 13 ist im Grundsatz eine klassische abkommensrechtliche Verteilungsnorm. Sie enthält Regelungen zur Aufteilung der Besteuerungsrechte für Veräußerungsgewinne unter den beiden Vertragsstaaten. Dabei spricht Art. 13 sowohl das Besteuerungsrecht des Quellen- bzw. Belegenheitsstaates (genauer: des Nichtansässigkeitsstaates) als auch das des Ansässigkeitsstaates an und differenziert nach den Gegenständen der Veräußerung: So betreffen Art. 13 Abs. 1 unbewegliches Vermögen, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 bewegliches Betriebsvermögen, Art. 13 Abs. 2 Satz 2 (Art. 13 Abs. 3 OECD-MA) im Kern See- und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie Binnenschiffe, Art. 13 Abs. 3 (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA) sonstige Vermögensgegenstände und - als Ausnahme bzw. Ergänzung zu Abs. 3 - Art. 13 Abs. 4 und 5 DBA-Schweiz wesentliche Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. Art. 13 lässt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates grds. unberührt. Lediglich Art. 13 Abs. 2 Satz 2 (Art. 13 Abs. 3 OECD-MA) sowie Art. 13 Abs. 5 (ohne Entsprechung im OECD-MA) beschränken das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. So gesehen sind die Abs. 1-3 (abgesehen von A...